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Tierhalterin muss Busse zahlen, weil sie Veterinärkontrolle verweigerte

Eine Frau weigerte sich, einer amtlichen Tierärztin die Tür zu öffnen. Die Richter bestätigen die Busse von 400 Franken.

Publikationsdatum: 05. August 2026

Im September 2018 erschien eine amtliche Tierärztin zusammen mit Polizisten an der Haustür einer Tierhalterin, um eine angekündigte Kontrolle der Tiere und der Haltungsbedingungen durchzuführen. Die Frau öffnete kurz ein Fenster im Obergeschoss, forderte die Anwesenden auf zu verschwinden, und verweigerte danach jede weitere Reaktion. Erst rund zehn Minuten später, nachdem die Staatsanwaltschaft eine förmliche Hausdurchsuchung angeordnet hatte, trat sie schliesslich aus dem Haus. Das Luzerner Kantonsgericht verurteilte sie wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu einer Busse von 400 Franken.

Die Frau wehrte sich gegen diesen Schuldspruch. Sie machte geltend, sie habe die Kontrolle für eine unzulässige Hausdurchsuchung gehalten und deshalb die Tür nicht geöffnet. Ausserdem leide sie an einer psychischen Erkrankung und sei aufgrund einer früheren traumatischen Erfahrung gar nicht in der Lage gewesen, rational zu handeln. Das Kantonsgericht liess diese Argumente nicht gelten: Die Kontrolle war schriftlich angekündigt worden, die Frau kannte ihre Mitwirkungspflicht, und ihr Verhalten – sie forderte die Amtspersonen aktiv auf zu gehen – zeige, dass sie die Situation durchaus erfasst habe.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Es hält fest, dass die ersten zehn Minuten eindeutig eine veterinärrechtliche Kontrolle und keine Hausdurchsuchung waren. Die Frau habe keine überzeugenden Gründe vorgebracht, weshalb die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts falsch sein sollte. Auch der Einwand, ein traumabedingter Schockzustand habe ihr willentliches Handeln verunmöglicht, überzeugte die Richter nicht.

Ebenso wenig kam die Frau mit ihrem Antrag durch, ganz auf eine Bestrafung zu verzichten. Zwar sei ihr Verschulden noch leicht, doch habe sie sich bereits in der Vergangenheit wiederholt gegenüber veterinärdienstlichen Anweisungen widersetzt. Die Busse von 400 Franken bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_718/2024

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