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Frau mit Long Covid erhält keine höhere Hilflosenentschädigung

Eine an Long Covid erkrankte Frau wollte eine mittlere statt einer leichten Hilflosenentschädigung. Die Richter bestätigten die tiefere Einstufung.

Publikationsdatum: 05. August 2026

Eine 1987 geborene Frau leidet an Long Covid und bezieht seit November 2021 eine volle IV-Rente. Weil sie wegen extremer Erschöpfung kaum länger als wenige Minuten sitzen kann, nimmt sie ihre Mahlzeiten ausschliesslich in liegender Position ein. Sie hat dafür ein Feldbett in ihrer Küche aufgestellt und isst mit einer Gabel oder den Fingern, da ein Messer in dieser Lage unpraktisch ist. Ausserhalb ihrer Wohnung kann sie an Familientreffen oder Festen nur teilnehmen, wenn sie auch dort liegend essen kann.

Die IV-Stelle des Kantons Neuenburg sprach ihr nach einer Haushaltsabklärung eine Hilflosenentschädigung des Grades «leicht» zu. Die Frau verlangte eine Entschädigung des Grades «mittel», weil sie der Ansicht war, beim Essen auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Das Kantonsgericht Neuenburg wies ihre Klage ab: Zwar sei die Art, wie sie esse, ungewöhnlich und mit Einschränkungen verbunden. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass sie dabei regelmässig auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen sei.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass eine ungewöhnliche Art, einen alltäglichen Lebensakt auszuführen, allein nicht genügt, um eine Hilflosigkeit anzuerkennen. Entscheidend ist, ob die Hilfe einer Drittperson es der betroffenen Person ermöglichen würde, den Akt auf eine üblichere oder würdevollere Weise auszuführen. Die Frau selbst räumte ein, dass sie beim Essen keine aktive Hilfe benötige und nicht sehe, wie ihr jemand helfen könnte, das Essen nicht mehr liegend einnehmen zu müssen.

Da die Frau ihre Mahlzeiten selbstständig einnehmen kann – wenn auch in liegender Position und mit angepasstem Besteck – verneinte das Gericht eine Hilflosigkeit für den Lebensakt «Essen». Die leichte Hilflosenentschädigung bleibt damit bestehen. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_116/2026

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