Zwei Personen hatten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige gegen einen Dritten erstattet. Sie warfen ihm unter anderem Verleumdung, üble Nachrede und Amtsmissbrauch vor. Die Staatsanwaltschaft lehnte es im August 2025 ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid im April 2026.
Die beiden Anzeigesteller zogen den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort beantragten sie zunächst, dass die zuständige Bundesrichterin in den Ausstand treten solle. Sie begründeten dies damit, dass sie bereits in einem früheren Verfahren mitgewirkt hatte. Das Gericht wies diesen Antrag ab: Die blosse Mitwirkung in einem früheren Fall gilt nach dem Gesetz nicht als Ausstandsgrund, sofern keine weiteren besonderen Umstände hinzukommen – und solche hatten die Beschwerdeführer nicht dargelegt.
In der Sache selbst scheiterten die beiden daran, dass sie nicht aufzeigten, welche konkreten finanziellen Forderungen sie aus der angezeigten Straftat ableiten wollten. Wer als Privatperson eine Strafanzeige erstattet und anschliessend das Bundesgericht anruft, muss darlegen, inwiefern ihm durch die Tat ein Schaden entstanden ist oder ein Anspruch auf Genugtuung besteht. Dies setzt voraus, dass die behaupteten Verletzungen besonders schwer wiegen. Leichte Ehrbeeinträchtigungen oder alltägliche Unannehmlichkeiten genügen dafür nicht.
Da die Anzeigesteller weder einen konkreten Schaden bezifferten noch eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung glaubhaft machten, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe gar nicht erst ein. Die Verfahrenskosten von 800 Franken müssen die beiden gemeinsam tragen.