Ein Mann erstattete im März 2026 Strafanzeige gegen seine Mutter beim Untersuchungsamt St. Gallen. Die Behörde lehnte es ab, eine Strafuntersuchung einzuleiten, weil den «schwer verständlichen Ausführungen» kein konkreter Vorwurf einer strafbaren Handlung entnommen werden konnte. Dagegen wehrte sich der Mann bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Die Anklagekammer forderte ihn auf, seine Eingabe zu verbessern und eine Sicherheitsleistung von 1500 Franken zu hinterlegen. Zudem wies sie ihn auf die Möglichkeit hin, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – zu stellen. Der Mann reichte daraufhin ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar ein, dessen handschriftliche Zusätze jedoch unleserlich waren und deshalb nicht berücksichtigt werden konnten. Sein Gesuch um Kostenübernahme lehnte die Anklagekammer ab, weil seine Beschwerde als aussichtslos gelte.
Der Mann wandte sich daraufhin mit einer 90-seitigen Eingabe ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe nicht ein. Die Begründung: Der Mann setze sich nicht nachvollziehbar mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Seine Eingaben seien weitgehend unleserlich oder weitschweifig, sodass nicht erkennbar sei, worin der behauptete Fehler des angefochtenen Entscheids bestehen soll.
Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht wurde abgewiesen, da die Eingabe als aussichtslos eingestuft wurde. Der Mann muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen.