Die Jugendanwaltschaft Winterthur hatte im Oktober 2025 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verleumdung eingestellt. Dagegen wehrte sich ein Mann und zog den Fall ans Zürcher Obergericht. Dieses verlangte von ihm eine Sicherheitsleistung von 1800 Franken, um allfällige Verfahrenskosten zu decken. Die Frist dafür lief am 19. Dezember 2025 ab.
Der Mann bezahlte die Sicherheit weder innerhalb der Frist noch danach. Stattdessen bat er das Obergericht, ihm die Frist zu verlängern. Er berief sich dabei auf seine psychische Situation. Zudem gab er an, irrtümlich von einer längeren Frist ausgegangen zu sein. Das Obergericht wies dieses Gesuch im April 2026 ab: Der Mann habe nicht glaubhaft machen können, dass er wegen seiner psychischen Lage tatsächlich ausser Stande gewesen sei, rechtzeitig zu handeln. Immerhin habe er in derselben Zeit eine Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht. Ausserdem sei die Frist von zehn Tagen in der Verfügung fettgedruckt vermerkt gewesen, weshalb er sich nicht auf einen guten Glauben berufen könne.
Der Mann gelangte daraufhin erneut ans Bundesgericht. Dort zeigte seine Eingabe jedoch ebenfalls keinen Erfolg. Die zuständige Bundesrichterin hielt fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genüge: Der Mann habe nicht konkret dargelegt, inwiefern die Vorinstanz einen Fehler begangen haben soll. Auch habe er nicht geltend gemacht, im kantonalen Verfahren rechtzeitig um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken. Die Einstellung der Verleumdungsuntersuchung bleibt damit bestehen.