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Köchin bekommt doch noch eine Chance auf IV-Rente

Eine Köchin mit angeborener Handfehlbildung hatte keinen Rentenanspruch erhalten. Richter schicken den Fall zurück – das Gutachten war mangelhaft.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Eine 1978 geborene Köchin leidet an einer angeborenen Fehlbildung beider Hände, der sogenannten Windmühlenflügelstellung der Finger. Nachdem eine Operation im November 2021 keine Verbesserung brachte, meldete sie sich im April 2022 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau lehnte sowohl eine Rente als auch berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten, das von einem Neurologen und einem Orthopäden erstellt worden war – ohne einen Handchirurgen beizuziehen.

Das Thurgauer Verwaltungsgericht hiess die Klage der Köchin teilweise gut: Die IV-Stelle muss prüfen, ob sie Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Den Rentenanspruch verneinte das Gericht jedoch und stützte sich dabei auf das Gutachten, das ihr eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestierte. Dagegen wandte sich die Köchin an das Bundesgericht.

Die obersten Richter kommen zum Schluss, dass das Gutachten nicht überzeugend ist. Ein entscheidender Mangel: Die Gutachter haben sich mit einem früheren Bericht eines Handchirurgen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dieser hatte festgehalten, dass die dominante rechte Hand der Frau praktisch funktionslos sei und auch für andere Berufe derzeit keine Option bestehe. Wer eine solch gegensätzliche fachärztliche Einschätzung ignoriert, liefert kein beweistaugliches Gutachten. Hinzu kommt, dass die verwendete Fachliteratur im Gutachten kaum auf das seltene Krankheitsbild der Köchin einging.

Die IV-Stelle muss nun ein neues, handchirurgisches Gutachten einholen, das die tatsächliche Arbeitsfähigkeit der Frau verlässlich beurteilt. Dabei wird auch zu klären sein, ob sie ihre eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt verwerten kann – angesichts ihrer Einschränkungen an beiden Händen, fehlender Deutschkenntnisse und ihrer ausschliesslichen Berufserfahrung als Köchin erscheinen die Möglichkeiten dafür begrenzt.

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Urteilsnummer: 9C_468/2025

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