Im Dezember 2022 stürzte ein 1976 geborener Gipser bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei einen schweren Knöchelbruch am linken Fuss zu. Er musste mehrfach operiert werden. Die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) übernahm die Behandlungskosten und anerkannte eine bleibende körperliche Beeinträchtigung von 15 Prozent. Eine Invalidenrente lehnte sie jedoch ab, weil der Gipser in angepassten Tätigkeiten als voll arbeitsfähig galt.
Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin gab dem Gipser teilweise recht und verpflichtete die Suva, ihm eine Invalidenrente von 20 Prozent auszurichten. Das Gericht hatte dabei zwei neuere Berechnungsmethoden angewendet: Es korrigierte sowohl den hypothetischen Lohn ohne Unfall als auch den erzielbaren Lohn mit Behinderung nach oben beziehungsweise unten – in Anlehnung an Regeln, die eigentlich für die Invalidenversicherung (IV) gelten. Daraus ergab sich eine Einkommensdifferenz von 20 Prozent, was einen Rentenanspruch begründete.
Die Suva zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte klar, dass die fraglichen Berechnungsregeln aus dem IV-Recht nicht auf die Unfallversicherung übertragen werden dürfen. Die beiden Versicherungszweige unterscheiden sich in wesentlichen Punkten – etwa bei den Rentenschwellen oder der Rolle des Alters –, weshalb eine analoge Anwendung nicht zulässig ist. Das Bundesgericht hatte diese Frage kurz zuvor in einem anderen Leitentscheid grundsätzlich geklärt und wandte diese Rechtsprechung nun auch im vorliegenden Fall an.
Da die ursprüngliche Berechnung der Suva damit als korrekt gilt, ergibt sich keine anspruchsbegründende Einkommensdifferenz. Der Gipser hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zu seinen Lasten.