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Jurist bekommt keine Arbeitslosenentschädigung

Ein Jurist aus dem Kanton Waadt konnte keine zwölf Monate Beitragsdauer nachweisen. Er erhält deshalb keine Arbeitslosenentschädigung.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Ein 1995 geborener Jurist meldete sich am 1. März 2024 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in Lausanne arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse verweigerte ihm jedoch die Leistungen, weil er in den zwei Jahren vor seiner Anmeldung keine zwölf Monate lang eine beitragspflichtige Tätigkeit nachweisen konnte. Diese Bedingung ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeldern in der Schweiz.

Strittig waren zwei Zeiträume: Erstens die Monate von Juli 2022 bis Januar 2023, in denen der Jurist nach eigenen Angaben als Anwaltspraktikant in einer Anwaltskanzlei tätig gewesen sein soll. Die Unterlagen, die er dafür einreichte – Lohnabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen und ein Lohnausweis – wiesen jedoch zahlreiche Widersprüche auf. So gaben der Jurist selbst und sein damaliger Arbeitgeber unterschiedliche Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Zudem liessen sich die angeblichen Lohnzahlungen nicht mit tatsächlichen Bankbuchungen in Einklang bringen. Das Kantonsgericht Waadt und später auch das Bundesgericht kamen zum Schluss, dass diese Dokumente keinen ausreichenden Beweis für eine tatsächlich ausgeübte und entlöhnte Tätigkeit darstellen.

Zweitens waren die Monate Januar und Februar 2024 umstritten. In dieser Zeit war der Jurist geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH – also in einer arbeitgeberähnlichen Stellung. In solchen Fällen prüfen die Gerichte die eingereichten Belege besonders streng, weil die Gefahr besteht, dass Lohnausweise nur zum Schein ausgestellt werden. Auch hier stimmten die Lohnabrechnungen nicht mit den tatsächlichen Kontobewegungen überein, und der Lohnausweis enthielt abweichende Beträge. Die Gerichte gingen davon aus, dass die Gesellschaft schlicht nicht genug Geld hatte, um dem Juristen einen Lohn auszuzahlen – und dass er auf sein Gehalt verzichtet hatte, um das Unternehmen zu stützen. Ein solcher Verzicht schliesst die Anrechnung als Beitragszeit aus.

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Der Jurist hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten, werden aber vorläufig von der Gerichtskasse übernommen, da ihm für das Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.

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Urteilsnummer: 8C_34/2026

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