Ein 1979 geborener Lagerist meldete sich im November 2020 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess ihn von einem medizinischen Institut in vier Fachbereichen untersuchen – Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte sie einen Rentenanspruch ab. Der Mann litt unter Rückenbeschwerden, Spannungskopfschmerzen und hatte im Frühjahr 2021 wegen einer psychiatrischen Erkrankung stationär behandelt werden müssen. Zudem war ihm im April 2020 ein Hirntumor operativ entfernt worden.
Das Gutachten enthielt jedoch einen auffälligen Widerspruch: In der gemeinsamen, fachübergreifenden Beurteilung bescheinigten die Ärzte dem Lageristen rückwirkend erhebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit – ab April 2020 eine vollständige, danach eine hälftige Arbeitsunfähigkeit. In den einzelnen Fachgutachten hingegen war davon keine Rede; dort hiess es, es hätten keine längerfristigen Einschränkungen bestanden. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht stützte sich auf die Einzelgutachten und bestätigte die Ablehnung der Rente. Der Lagerist habe die vorgeschriebene Wartezeit von einem Jahr mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent nicht erfüllt.
Die obersten Richter kamen zu einem anderen Schluss. Sie hielten fest, dass der Widerspruch zwischen der gemeinsamen und den einzelnen Fachbeurteilungen nicht einfach ignoriert werden darf. Insbesondere die Folgen der Hirntumoroperation und der anschliessenden Behandlungen seien im Gutachten nicht ausreichend diskutiert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die fachübergreifend festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten in den Teilgutachten keine Entsprechung fänden. Dieser Widerspruch lasse sich nicht ohne Rückfrage bei den Gutachtern klären.
Die IV-Stelle muss den Fall deshalb neu beurteilen und zunächst bei den Gutachtern nachfragen, wie der Widerspruch zu erklären ist. Sollten die ursprünglich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten bestätigt werden, käme dem Lageristen möglicherweise rückwirkend eine befristete IV-Rente zu. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle.