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Drogendealer muss Durchsuchung seiner Handys dulden

Ein Verdächtiger wollte verhindern, dass die Polizei seine beschlagnahmten Mobiltelefone durchsucht. Die Richter liessen die Durchsuchung zu.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ermittelt gegen einen Mann wegen des Verdachts auf bandenmässigen Drogenhandel. Bei einer Hausdurchsuchung im März 2026 stiessen die Behörden auf eine professionell betriebene Indoor-Hanfanlage. Dabei stellten sie grosse Mengen Drogen, Waffen, Munition, elektronische Geräte und Bargeld sicher. Dem Beschuldigten wurden ausserdem zwei Mobiltelefone abgenommen.

Der Beschuldigte wehrte sich gegen die Durchsuchung der Handys und verlangte, dass diese versiegelt bleiben. Er argumentierte, auf den Geräten seien intime Foto- und Videoaufnahmen mit seiner Ex-Ehefrau gespeichert. Eine vollständige Durchsuchung greife deshalb unverhältnismässig stark in seine Privatsphäre ein – und auch in jene seiner Ex-Frau als unbeteiligte Drittperson. Das Bezirksgericht Zürich bewilligte die Durchsuchung dennoch.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Mannes gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass er keinen ausreichenden Grund dargelegt hatte, weshalb ihm durch die Durchsuchung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz sind gesetzlich nicht absolut geschützt. Angesichts der Schwere der Vorwürfe – bandenmässiger Drogenhandel ist ein schweres Verbrechen – überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das private Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Intimsphäre. Zudem darf der Beschuldigte die Interessen seiner Ex-Frau nicht stellvertretend vor Gericht geltend machen.

Der Beschuldigte muss die Verfahrenskosten von 1'200 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat übernehmen zu lassen – wurde abgewiesen, da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 7B_662/2026

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