Zwei Nachbarn in der Ostschweiz liegen seit Längerem im Streit. Der eine bewohnt ein Haus, das seiner Ehefrau gehört; der andere lebt rund 60 Meter entfernt. Zwischen den Liegenschaften liegt eine Parzelle, die ebenfalls der Ehefrau gehört und bis zur Kündigung an den Nachbarn verpachtet war. Im Herbst 2025 kam es zu mehreren bedrohlichen Vorfällen: Der Nachbar erschien mit einem grossen Schraubenschlüssel und rief «ich mache dich ganz ab», warf bei einem späteren Polizeieinsatz Autoreifen und rannte mit einem Werkzeug auf die Beamten zu, und filmte schliesslich in Zivilschutzuniform das Haus, während er den Bewohner als «Hurensohn» beschimpfte.
Das Kreisgericht Toggenburg erliess daraufhin ein Annäherungsverbot von 25 Metern sowie ein Betretungsverbot für das Grundstück – ergänzt durch ein bereits bestehendes privates Hausverbot. Der betroffene Hausbewohner wollte damit nicht zufrieden sein: Er forderte vor dem Kantonsgericht St. Gallen eine Schutzzone von bis zu 500 Metern, eine Wohnungsausweisung des Nachbarn sowie ein Verbot, ihn oder seine Ehefrau anzustarren oder das Haus zu belauern. Das Kantonsgericht wies diese Forderungen ab. Es anerkannte zwar, dass Drohungen stattgefunden hatten, sah aber keine unmittelbare Gewalt als erwiesen an. Eine Schutzzone von 500 Metern würde den Nachbarn faktisch aus seiner Wohnung vertreiben und seine wirtschaftliche Tätigkeit verunmöglichen – das sei unverhältnismässig.
Der Hausbewohner zog den Fall weiter und verlangte vor Bundesgericht erneut weitreichende Massnahmen. Die Bundesrichter traten auf weite Teile der Eingabe gar nicht erst ein, weil die Argumente zu wenig konkret und zu wenig rechtlich begründet waren. Wer vor Bundesgericht einen kantonalen Entscheid anfechten will, muss präzise darlegen, welche Verfassungsrechte verletzt wurden – das gelang dem Beschwerdeführer nicht. Zudem darf vor Bundesgericht nichts Neues verlangt werden, was die Vorinstanz noch nicht beurteilt hat.
Das Gericht bestätigte die Einschätzung des Kantonsgerichts: Das Annäherungsverbot von 25 Metern, kombiniert mit dem Betretungsverbot und der Strafbewehrung, sei eine angemessene und ausreichende Massnahme. Die Gerichtskosten von 2500 Franken trägt der Hausbewohner, der die Ausweitung der Schutzmassnahmen vergeblich angestrebt hatte.