Ein nigerianischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien wurde in Genf mehrfach von der Polizei kontrolliert und dabei mit Drogen, gestohlenen Kopfhörern und grösseren Bargeldmengen angetroffen. Am 1. Januar 2024 fand die Polizei bei ihm Kokain, Ecstasy und Cannabis sowie fast 600 Franken und 80 Euro. Am 12. März 2024 beobachtete ein Polizist, wie er einem Mann eine Kugel Kokain für 70 Franken verkaufte. Zudem hielt er sich trotz eines 18-monatigen Einreiseverbots für den Kanton Genf weiterhin dort auf.
Die Genfer Strafkammer verurteilte ihn wegen Drogenhandels, Hehlerei – er hatte zwei gestohlene AirPods-Kopfhörer für je 40 Franken gekauft – sowie wegen Verstosses gegen das Einreiseverbot zu sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Zusätzlich ordnete sie seine Ausweisung aus der Schweiz für drei Jahre an. Gegen dieses Urteil gelangte der Verurteilte ans Bundesgericht.
Die obersten Richter bestätigten die Schuldsprüche in allen wesentlichen Punkten. Sie liessen insbesondere die Einwände des Verurteilten nicht gelten, wonach seine Polizeiaussagen ohne Dolmetscher unverwertbar seien: Da er die Protokolle unterschrieben und sich erst später beschwert hatte, handle er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch die Ausweisung bestätigten die Bundesrichter: Der Mann habe kaum Bindungen zur Schweiz, seine Partnerin und sein Kind lebten in Frankreich, und er habe seit seiner Ankunft wiederholt gegen das Gesetz verstossen.
Einzig in einem Punkt hiessen die Bundesrichter die Beschwerde gut: Das Genfer Gericht hatte nicht begründet, weshalb es die Freiheitsstrafe nicht auf Bewährung aussetzte. Diesen Entscheid muss die Vorinstanz nun nachholen und dabei darlegen, ob und weshalb eine bedingte Strafe ausgeschlossen ist.