Symbolbild

Einsprache zu spät eingereicht – Verurteilter scheitert in Lausanne

Ein Mann aus Frankreich verpasste eine Frist bei seiner Einsprache gegen einen Strafbefehl. Die Richter wiesen seine Klage wegen ungenügender Begründung ab.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Ein in Frankreich wohnhafter Mann hatte Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben. Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch fest, dass die Unterschrift auf dem Einsprache-Dokument lediglich eine Fotokopie war – keine eigenhändige Originalunterschrift. Sie schickte ihm das Dokument zurück und setzte ihm eine nicht verlängerbare Frist bis zum 21. Oktober 2025, um eine handschriftlich unterzeichnete Version einzureichen. Gleichzeitig wies sie ihn ausdrücklich darauf hin, dass seine Einsprache als unzulässig erklärt würde, falls er die Frist nicht einhalte.

Der Mann reagierte jedoch erst am 11. Dezember 2025 – also fast zwei Monate zu spät – und reichte eine Einsprache mit Originalunterschrift ein. Das Lausanner Polizeigericht erklärte seine Einsprache daraufhin für unzulässig. Die kantonale Beschwerdekammer des Waadtländer Kantonsgerichts bestätigte diesen Entscheid im März 2026. Entscheidend sei allein, dass er die gesetzte Frist nicht eingehalten habe – unabhängig davon, ob seine ursprüngliche Unterschrift handschriftlich oder kopiert gewesen sei.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Sein Rechtsmittel genügte den formalen Anforderungen nicht: Er wiederholte weitgehend wortgleich die Argumente, die er bereits vor dem Kantonsgericht vorgebracht hatte – was nicht zulässig ist. Zudem verlangte er eine Expertise, um zu beweisen, dass seine ursprüngliche Unterschrift doch handschriftlich gewesen sei. Er berief sich ausserdem auf seinen Wohnsitz in Frankreich, der die Postlaufzeiten verlängere, sowie auf seinen guten Willen. Diese Argumente blieben jedoch ohne Wirkung, da sie nicht ausreichend begründet wurden.

Das Bundesgericht trat auf das Rechtsmittel nicht ein und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen, die angesichts seiner finanziellen Lage auf diesen Betrag festgesetzt wurden.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_412/2026

Zurück zur Hauptseite