Eine Grossrätin des Kantons Bern war bis Ende Mai 2022 als Vertreterin der SVP Wahlkreisverband Thun im Kantonsparlament tätig. Bei den Wahlen im März 2022 wurde sie wiedergewählt – allerdings nicht auf einer SVP-Liste, sondern auf der Liste «Bürgerliche Stadt- und Landliste». Daraufhin teilte ihr der damalige Präsident des SVP Wahlkreisverbands Thun im August 2022 mit, ihre Mitgliedschaft im Vorstand und in der Delegiertenversammlung sei «von Amtes wegen» erloschen, weil sie nicht mehr auf einer SVP-Liste kandidiert hatte.
Die Grossrätin klagte Anfang 2023 beim Regionalgericht Oberland und verlangte die Feststellung, dass dieser Ausschluss aus den Parteigremien nichtig sei. Noch während des laufenden Verfahrens wurde sie im Februar 2024 zusätzlich aus der SVP Kanton Bern ausgeschlossen – diesen Entscheid focht sie nicht an. Das Regionalgericht schrieb die Klage daraufhin als gegenstandslos ab, weil das ursprüngliche Ziel der Klage – die Wiederherstellung der Mitgliedschaft in Vorstand und Delegiertenversammlung – durch den Parteiausschluss hinfällig geworden war. Das Berner Obergericht bestätigte diesen Entscheid.
Vor Bundesgericht argumentierte die Grossrätin, der Ausschluss aus den SVP-Gremien schade ihr öffentlich: Er erwecke den Eindruck, sie habe sich eines schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig gemacht, schädige ihre politische Glaubwürdigkeit und gefährde ihre Wiederwahlchancen. Eine gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit würde ihre Reputation rehabilitieren. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt fest, die Grossrätin habe weder vor dem Obergericht noch vor Bundesgericht konkret dargelegt, welche rechtlichen Nachteile ihr aus dem Beschluss noch drohten. Pauschale Hinweise auf politische und wirtschaftliche Nachteile genügten nicht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Da die Grossrätin aus der Kantonalpartei ausgeschlossen ist und diesen Ausschluss nicht angefochten hat, besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr daran, den früheren Ausschluss aus Vorstand und Delegiertenversammlung für nichtig erklären zu lassen. Die Gerichtskosten von 4000 Franken gehen zu ihren Lasten.