Symbolbild

Schuldner scheitert mit Einspruch – zu spät eingereicht

Ein Genfer wollte die Höhe der Lohnpfändung anfechten. Seine Eingabe ans Bundesgericht kam zu spät – er muss 500 Franken Gerichtskosten bezahlen.

Publikationsdatum: 03. August 2026

Ein Mann aus Genf ist Schuldner in mehreren Betreibungsverfahren. Das kantonale Betreibungsamt hatte die monatliche Lohnpfändung zunächst auf 3'000 Franken festgesetzt, sie dann aber auf 2'200 Franken gesenkt, weil sein Einkommen gesunken war. Kurz darauf erhöhte das Amt den Betrag wieder auf 2'700 Franken pro Monat, nachdem es neue Unterlagen geprüft hatte.

Der Schuldner war mit der Berechnung nicht einverstanden und beschwerte sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er verlangte, dass das Betreibungsamt die pfändbare Quote neu berechne. Die Genfer Aufsichtsbehörde wies seine Beschwerde im April 2026 ab.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er machte geltend, er habe den Entscheid zu spät erhalten, weil er im Ausland gewesen sei. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Wer weiss, dass er an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist, muss dafür sorgen, dass ihm Post auch während einer Abwesenheit zugestellt werden kann. Da der Schuldner dies offensichtlich nicht getan hatte, galt der Entscheid als zugestellt, sobald die Abholungsfrist bei der Post abgelaufen war – nämlich am 1. Mai 2026. Die zehntägige Frist für eine Weiterzug ans Bundesgericht lief damit am 11. Mai 2026 ab. Der Schuldner reichte seine Eingabe jedoch erst am 26. Mai 2026 ein – also zwei Wochen zu spät.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein und auferlegte dem Schuldner Gerichtskosten von 500 Franken. Die inhaltliche Frage, ob die Lohnpfändung korrekt berechnet wurde, blieb damit unbeantwortet.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_580/2026

Zurück zur Hauptseite