Symbolbild

Schuldnerin scheitert mit Einsprache gegen Zahlungsbefehl

Eine Frau wehrte sich gegen einen Zahlungsbefehl, doch ihre Eingabe kam zu spät. Die Richter in Lausanne traten auf ihre Klage nicht ein und auferlegten ihr die Verfahrenskosten.

Publikationsdatum: 03. August 2026

Eine Frau aus dem Kanton Waadt erhielt von einem Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl und wollte sich dagegen wehren. Sie reichte beim zuständigen Bezirksgericht eine Beschwerde ein, die jedoch am 1. April 2026 als unzulässig abgewiesen wurde – zum einen wegen formaler Mängel, zum anderen weil nur offensichtliche Missbräuche eine Aufhebung eines Zahlungsbefehls rechtfertigen können, was hier nicht der Fall war.

Die Frau legte daraufhin beim Kantonsgericht Waadt Rechtsmittel ein. Dieses stellte fest, dass die Eingabe zu spät erfolgt war: Die Frist lief vom 3. bis 12. April 2026, verlängert bis Montag, den 13. April. Die Frau reichte ihre Beschwerde jedoch erst am 14. April 2026 ein – einen Tag zu spät. Zudem hatte sie sich in ihrer Eingabe lediglich gegen den Zahlungsbefehl als solchen gewandt, ohne sich mit der Begründung des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen. Das Kantonsgericht erklärte die Beschwerde deshalb aus zwei unabhängigen Gründen für unzulässig.

Vor dem obersten Gericht der Schweiz begnügte sich die Frau damit, die Einschätzung des Kantonsgerichts pauschal als unhaltbar zu bezeichnen. Sie legte jedoch nicht dar, weshalb die Feststellung der Verspätung oder die Beurteilung der mangelhaften Begründung falsch sein sollen. Da sie keinen der beiden Ablehnungsgründe des Kantonsgerichts substanziiert anfocht, trat das Gericht auf ihre Eingabe nicht ein.

Die Frau muss nun die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_532/2026

Zurück zur Hauptseite