Ein Mann aus dem Kanton Genf war mit einer Entscheidung der kantonalen IV-Stelle nicht einverstanden. Das Genfer Kantonsgericht hatte seine Klage dagegen am 7. April 2026 abgewiesen. Daraufhin wollte er den Fall ans Bundesgericht weiterziehen.
Am 24. Mai 2026 schickte er dem Bundesgericht drei separate E-Mails, in denen er seinen Widerspruch gegen das kantonale Urteil erklärte und verschiedene Dokumente beifügte. In einer der E-Mails erwähnte er zudem, er habe seine Unterlagen bereits auf dem Postweg verschickt.
Das Problem: Wer beim Bundesgericht Dokumente elektronisch einreicht, muss dafür eine anerkannte Plattform wie IncaMail oder PrivaSphere nutzen und die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Einfache E-Mails genügen diesen Anforderungen nicht. Im vorliegenden Fall fehlte die vorgeschriebene elektronische Signatur vollständig, und die E-Mails wurden nicht über eine der zugelassenen Plattformen verschickt. Dieser Mangel kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachträglich behoben werden. Die Frist lief am 26. Mai 2026 ab.
Auch auf dem Postweg gingen beim Bundesgericht bis zum Fristablauf keine handschriftlich unterzeichneten Dokumente ein – obwohl der Mann angegeben hatte, Unterlagen bereits verschickt zu haben. Da weder die elektronische noch die postalische Einreichung den gesetzlichen Anforderungen entsprach, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Gerichtskosten wurden angesichts der besonderen Umstände ausnahmsweise keine erhoben.