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Mutter scheitert mit Klage gegen Vater ihres Kindes wegen Verleumdung

Eine Mutter aus Freiburg wollte den Vater ihres Kindes wegen Verleumdung anzeigen. Die Richter wiesen ihre Klage ab, weil sie zu spät eingereicht wurde.

Publikationsdatum: 03. August 2026

Eine Frau aus dem Kanton Freiburg erstattete im Februar 2025 Strafanzeige gegen den Vater ihres Kindes. Sie warf ihm vor, sie bei der Friedensjustiz systematisch zu verleumden – er habe ihr übermässigen Alkohol- und Drogenkonsum vorgeworfen, ohne dies je beweisen zu können. Ziel sei es gewesen, das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind zu erlangen. Hintergrund: Die Beziehung der beiden soll erst wieder aufgelebt sein, nachdem die Frau ein grösseres Erbe von ihrer Grossmutter erhalten hatte.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg trat auf die Anzeige gar nicht erst ein. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im August 2025. Es stellte fest, dass das Recht, für einen Grossteil der beanstandeten Vorfälle Strafanzeige zu erstatten, bereits abgelaufen war. Die gesetzliche Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis der Tat. Da die Anzeige am 3. Februar 2025 eingereicht wurde, konnten nur Vorfälle nach dem 3. November 2024 noch berücksichtigt werden. Das einzige relevante Schreiben aus dieser Zeitspanne – vom 13. November 2024 – enthielt laut Gericht lediglich eine Anfrage zum Stand des Verfahrens, ohne ehrverletzenden Inhalt.

Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte, spätere Schreiben des Kindsvaters hätten auf frühere Vorfälle verwiesen, weshalb auch diese noch angezeigt werden dürften. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass ein blosser Verweis auf ältere Vorgänge die abgelaufene Frist nicht neu aufleben lässt. Zudem erfüllte die Frau die formellen Anforderungen nicht: Sie legte nicht dar, welchen konkreten finanziellen Schaden sie erlitten habe – eine Voraussetzung, um überhaupt vor Bundesgericht klagen zu können.

Das Bundesgericht wies die Klage ab und auferlegte der Frau Verfahrenskosten von 3000 Franken.

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Urteilsnummer: 7B_999/2025

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