Ein AHV-Rentner beantragte für seinen jüngsten Sohn eine Kinderrente für den Zeitraum von März bis Juni 2024. Der Sohn hatte damals im Rahmen einer Massnahme der Invalidenversicherung ein Werkstattpraktikum als Polymechaniker absolviert – als Vorbereitung auf sein späteres Bachelorstudium in Maschinentechnik an einer Fachhochschule, das er im September 2024 aufnahm. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen lehnte den Anspruch ab, weil sie dem Praktikum keinen Ausbildungscharakter zuerkannte.
Das Versicherungsgericht St. Gallen bestätigte diese Ablehnung zunächst. Es argumentierte, die Massnahmen der Invalidenversicherung hätten nicht gezielt auf das spätere Studium abgezielt, sondern allgemein die Eingliederungs- und Studierfähigkeit verbessern sollen. Das Praktikum sei daher nur ein «positives Nebenprodukt» gewesen – kein eigentliches Ausbildungspraktikum im Sinne der AHV-Vorschriften.
Das Bundesgericht sah das anders. Es stellte fest, dass der Sohn das Praktikum bewusst gewählt hatte, um die von der Fachhochschule verlangten praktischen Vorkenntnisse zu erwerben. Der Ausbildungsbetrieb hatte sich dabei nachweislich an den reglementarischen Praktikumsvorgaben der Hochschule orientiert. Da Studienbewerber mit gymnasialer Matura für die Zulassung zum Studium eine vorgängige praktische Tätigkeit nachweisen müssen, handelte es sich um ein reglementarisch vorgesehenes Praktikum – und damit grundsätzlich um eine anerkannte Ausbildungsphase.
Allerdings fehlen noch Angaben dazu, ob der Sohn während des Praktikums tatsächlich mindestens 20 Stunden pro Woche für die Ausbildung aufgewendet hat – eine Voraussetzung, die das Gesetz verlangt. Da das Praktikum laut Unterlagen an maximal drei Tagen pro Woche stattfand, ist diese Frage offen. Das Bundesgericht hob die Entscheide der Vorinstanzen auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Ausgleichskasse zurück. Diese muss nun prüfen, ob der zeitliche Aufwand die gesetzliche Schwelle erreichte, und danach neu entscheiden.