Symbolbild

Italienerin verliert nach Jahrzehnten ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz

Eine Italienerin, die seit 1976 in der Schweiz lebt, verliert ihr Niederlassungsbewilligung. Jahrzehntelanger Drogenhandel und 21 Verurteilungen gaben den Ausschlag.

Publikationsdatum: 03. August 2026

Eine heute ältere Italienerin kam 1976 als Kind in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Seit 1984 wurde sie immer wieder straffällig: Diebstahl, Betrug und vor allem Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz – nicht nur Konsum, sondern auch Import und Verkauf von Heroin und Kokain. Insgesamt wurde sie 21 Mal verurteilt, zuletzt im Oktober 2022 wegen des Verkaufs von Kokain und verschreibungspflichtigen Medikamenten. Im Februar 2024 lief noch ein weiteres Strafverfahren gegen sie. Zwischen 1980 und 2016 bezog sie zudem Sozialhilfe in der Höhe von knapp 487'000 Franken.

Die Tessiner Behörden entzogen ihr Ende 2023 die Niederlassungsbewilligung. Zur Begründung führten sie an, die Frau stelle eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Sowohl der Tessiner Staatsrat als auch das Verwaltungsgericht des Kantons bestätigten diesen Entscheid. Dagegen wehrte sich die Frau – vertreten durch die Hilfsorganisation SOS Ticino – mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Frau trotz zahlreicher Verurteilungen, Bewährungsstrafen, Verwarnungen durch die Ausländerbehörden und Aufenthalten in Entzugszentren ihr Verhalten nie dauerhaft geändert habe. Ein glaubwürdiger Wandel sei nicht erkennbar. Das Gericht betonte, dass es bei schwerwiegenden und wiederholten Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz besonders strenge Massstäbe anlege.

Auch die lange Aufenthaltsdauer und die familiären Bindungen in der Schweiz – darunter ein Schweizer Partner – änderten nichts am Ergebnis. Das Gericht anerkannte zwar, dass die Frau seit ihrer Kindheit in der Schweiz lebt, gewichtete aber das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung höher als ihr privates Interesse am Verbleib. Es verwies darauf, dass sie die Sprache und Kultur Italiens kennt, in einem Grenzgebiet wohnen und so den Kontakt zu ihren Angehörigen aufrechterhalten könnte. Auch medizinische Versorgung und Reintegrationsprogramme für Drogenabhängige stünden ihr in Italien zur Verfügung.

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Urteilsnummer: 2C_546/2025

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