Der Tessiner Behörden hatten der Frau die Erneuerung ihrer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung verweigert. Sie wehrte sich dagegen und gelangte im Mai 2026 ans Tessiner Verwaltungsgericht. Das Gericht forderte sie auf, bis zum 1. Juni 2026 einen Kostenvorschuss für das Verfahren zu leisten – verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ihr Rekurs sonst nicht behandelt werde.
Da die Frau den Betrag nicht fristgerecht einzahlte, erklärte das Verwaltungsgericht ihren Rekurs am 3. Juni 2026 für unzulässig und trat darauf nicht ein. Die Frau zog daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses ihren Fall inhaltlich prüfe.
Das Bundesgericht konnte jedoch nur prüfen, ob das Tessiner Gericht das kantonale Verfahrensrecht verfassungswidrig angewendet hatte – nicht aber den eigentlichen Streit um die Aufenthaltsbewilligung. Dafür wäre es nötig gewesen, konkret darzulegen, welche Verfassungsrechte verletzt worden sein sollen. Dies tat die Frau nicht: Ihre Eingabe enthielt keine solchen Rügen, sondern nur allgemeine Einwände gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts.
Die Frau erwähnte zwar, am Tag des Fristablaufs ein Fax geschickt zu haben. Sie setzte sich aber nicht damit auseinander, weshalb das Verwaltungsgericht dieses Fax nicht als rechtzeitige Zahlung anerkannt hatte. Auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist begründete sie nicht. Das Bundesgericht wies ihre Eingabe deshalb als offensichtlich unzulässig ab und auferlegte ihr Gerichtskosten von 500 Franken.