Ein Zahnarzt aus dem Kanton Aargau wurde wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 130 Franken sowie einer Busse von 2'600 Franken verurteilt. Der Hintergrund: Gegen ihn lief ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs, Patientenakten nicht herausgegeben zu haben. Kurz vor seiner polizeilichen Einvernahme erstellte er am 2. Februar 2023 nachträglich eine Patientendokumentation, die er per E-Mail an die Polizei schickte. Diese Akte enthielt jedoch nur Angaben zu einer von drei tatsächlich durchgeführten Behandlungen.
Das Aargauer Obergericht kam zum Schluss, dass der Zahnarzt damit eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde angefertigt hatte. Denn nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz sind Fachpersonen im Gesundheitswesen verpflichtet, vollständige Patientendokumentationen zu führen und aufzubewahren. Diese Pflicht verleiht solchen Akten eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundencharakter. Indem der Zahnarzt eine unvollständige Akte einreichte, wollte er laut Gericht den Eindruck erwecken, keine weiteren schriftlichen Aufzeichnungen zu besitzen – und sich so vor Strafverfolgung schützen sowie einen möglichen Vorteil in einem Haftungsprozess erlangen.
Der Zahnarzt wehrte sich bis vor das höchste Gericht und machte geltend, er habe die Akte lediglich aus dem Gedächtnis rekonstruiert, weil er keinen Zugriff mehr auf das Original gehabt habe. Die Bundesrichter liessen dieses Argument nicht gelten: Das Obergericht habe diese Aussagen in seine Beurteilung einbezogen, sie aber zu Recht als nicht überzeugend eingestuft. Eine willkürliche Beweiswürdigung sei nicht erkennbar.
Auch die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Entschädigung der geschädigten Patienten blieben bestätigt. Das Gericht hielt fest, dass der Zahnarzt das Strafverfahren durch die anfängliche Verweigerung der Aktenherausgabe selbst ausgelöst hatte. Die Bundesrichter wiesen die Einwände des Zahnarztes vollumfänglich ab und auferlegten ihm zusätzlich die Gerichtskosten von 3'000 Franken.