Ein Luzerner Unternehmen, das Hotels mit Restaurants und Bars betreibt, erhielt während der Covid-19-Pandemie insgesamt rund 367'000 Franken an staatlichen Härtefallgeldern. Diese Gelder wurden als nicht rückzahlbare Beiträge zur Deckung von Fixkosten ausgerichtet. Allerdings enthielten zwei der drei Auszahlungsverfügungen einen ausdrücklichen Hinweis: Sollte das Unternehmen in den massgebenden Jahren Gewinne erzielen, müsse es einen Teil der Hilfsgelder zurückgeben – die sogenannte bedingte Gewinnbeteiligung.
Genau das trat ein. Nach Bereinigung verschiedener ausserordentlicher Buchungspositionen wiesen die Behörden für das Jahr 2020 einen massgebenden Gewinn von rund 13'400 Franken und für 2021 einen solchen von rund 207'800 Franken aus. Der Kanton Luzern forderte daraufhin rund 221'000 Franken zurück. Das Kantonsgericht Luzern reduzierte den Betrag auf 197'442 Franken, weil die erste Auszahlungstranche von 170'000 Franken zum Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht unter die Rückzahlungsregel fiel.
Das Unternehmen wehrte sich gegen die Rückforderung und brachte mehrere Argumente vor: Die Rückzahlungspflicht stütze sich nur auf eine Verordnung und nicht auf ein formelles Gesetz; die Behörden hätten den steuerbaren Jahresgewinn unzulässigerweise durch Korrekturen verändert – etwa durch die Aufrechnung von Sofortabschreibungen, einer Lohnerhöhung für den Geschäftsführer sowie freiwilliger Einlagen in die Pensionskasse. Zudem seien kleinere Unternehmen gegenüber grösseren ungleich behandelt worden.
Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Es hielt fest, dass die kantonale Verordnungsregelung eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle. Die vorgenommenen Korrekturen am steuerbaren Jahresgewinn seien nicht willkürlich, da Härtefallgelder nicht dazu gedacht gewesen seien, bilanzielle Gestaltungsspielräume oder freiwillige Vorsorgeentscheide zu subventionieren. Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber grösseren Unternehmen verneinte das Gericht, da die unterschiedliche Regelung sachlich am Jahresumsatz anknüpft. Das Unternehmen muss nun 197'442 Franken zurückzahlen und trägt zudem die Gerichtskosten von 5'500 Franken.