Symbolbild

Bauarbeiter bekommt Frührente trotz IV-Eingliederungsversuch

Ein Bauarbeiter hatte während sechs Monaten einen IV-Arbeitsversuch absolviert. Die Richter entschieden: Das unterbricht den Rentenanspruch nicht.

Publikationsdatum: 31. Juli 2026

Ein 1962 geborener Bauarbeiter war seit 2009 in verschiedenen Schweizer Betrieben des Bauhauptgewerbes tätig. Zwischen November 2018 und April 2019 absolvierte er bei seiner damaligen Arbeitgeberin einen sogenannten Arbeitsversuch – eine von der Invalidenversicherung (IV) unterstützte Massnahme, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Die IV zahlte während dieser Zeit Taggelder aus. Im April 2022 beantragte der Bauarbeiter bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) eine Frührente ab Januar 2023. Die Stiftung lehnte das Gesuch ab.

Die Stiftung FAR argumentierte, der sechsmonatige IV-Arbeitsversuch habe die ununterbrochene beitragspflichtige Beschäftigung unterbrochen, die für den Rentenanspruch zwingend erforderlich sei. Wer im Bauhauptgewerbe frühzeitig in Rente gehen will, muss unter anderem in den letzten sieben Jahren vor dem Rentenbeginn durchgehend in einem dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Betrieb gearbeitet haben. Die Stiftung sah diese Bedingung durch den Arbeitsversuch als nicht erfüllt an.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab dem Bauarbeiter recht und sprach ihm eine gekürzte Überbrückungsrente zu. Die Stiftung FAR zog den Fall weiter. Doch auch die obersten Richter bestätigten den Entscheid der Vorinstanz. Entscheidend war, dass der Bauarbeiter während des gesamten Arbeitsversuchs weiterhin bei seiner bisherigen Arbeitgeberin angestellt blieb, diese ihm weiterhin Lohn auszahlte und auch die entsprechenden Beiträge ans FAR-System abführte. Der Arbeitsversuch hatte das bestehende Arbeitsverhältnis also nicht aufgelöst.

Die Richter hielten zudem fest, dass der Gesamtarbeitsvertrag selbst vorsieht, dass Arbeitslosigkeit oder unbezahlter Urlaub von bis zu sechs Monaten den Rentenanspruch nicht zerstören. Es wäre widersprüchlich, jemanden schlechter zu stellen, der seine Stelle behält und mit Hilfe der IV versucht, arbeitsfähig zu bleiben. Die Stiftung FAR muss nun die genaue Rentenhöhe berechnen und auch den Rentenbeginn festlegen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_610/2025

Zurück zur Hauptseite