Ein Mann wurde von der Tessiner Berufungsinstanz wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, wiederholter Geldwäscherei, Sachbeschädigung, Verstössen gegen das Waffengesetz sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten sowie einer Busse von 1000 Franken. Die bereits verbüsste Untersuchungshaft wurde dabei angerechnet.
Der Verurteilte wandte sich ans Bundesgericht und bestritt die Feststellungen, auf denen seine Verurteilung wegen des schweren Drogendelikts beruht. Im Kern verlangte er eine Neubeurteilung des Falls. Er machte geltend, dass bestimmte Beweise nicht korrekt gewürdigt worden seien und dass ihm beantragte Beweiserhebungen verweigert worden seien.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar begründet sein und sich konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Der Verurteilte hatte dies unterlassen. Er setzte sich nicht mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander, sondern schilderte lediglich seine eigene Sicht auf die Beweise – so, als würde er sich erneut an ein Berufungsgericht wenden. Das Bundesgericht ist aber keine weitere Berufungsinstanz, die Sachverhalte frei neu beurteilt.
Trotz des Unterliegens des Verurteilten verzichtete das Bundesgericht angesichts der besonderen Umstände des Falls auf die Erhebung von Gerichtskosten. Das Urteil ist damit rechtskräftig: Die Freiheitsstrafe von fast sieben Jahren bleibt bestehen.