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Stellensuchender bekommt Weiterbildung nicht von der Arbeitslosenkasse bezahlt

Ein arbeitsloser Finanzanalyst wollte, dass die Arbeitslosenkasse einen teuren Kurs übernimmt. Die Richter lehnten seinen Antrag ab.

Publikationsdatum: 31. Juli 2026

Ein arbeitsloser Finanzanalyst und ehemaliger Unternehmer, der beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in Genf angemeldet war, beantragte, dass das kantonale Arbeitsamt die Kosten für einen dreitägigen Kurs am Institut B. übernimmt. Das Amt lehnte dies ab. Der Mann zog den Fall vor das Genfer Kantonsgericht – ohne Erfolg.

Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Stellensuchende bereits über eine solide Ausbildung im Bank-, Finanz- und Handelsbereich sowie über umfangreiche Berufserfahrung verfügt. Der Kurs hätte ihm zwar möglicherweise ermöglicht, sein Netzwerk zu erweitern und neue Kontakte zu knüpfen. Es sei aber nicht erwiesen, dass die Weiterbildung zwingend notwendig wäre, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich zu verbessern. Zudem erschienen die Kosten von 6'900 Franken für drei Tage als ausserordentlich hoch. Solche Ausgaben seien nur dann gerechtfertigt, wenn eine Weiterbildung für die Stellenvermittlung absolut unerlässlich sei.

Der Finanzanalyst zog den Fall weiter ans höchste Gericht. Er argumentierte unter anderem, dass das Kantonsgericht die Beweise falsch gewürdigt habe und dass ein Brief des Instituts vom März 2026 belege, dass konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten in Aussicht stünden. Ausserdem kritisierte er das Vorgehen des Arbeitsamts grundsätzlich und warf ihm vor, auf veraltete Strukturen zu setzen statt auf wirksame Massnahmen für gut qualifizierte Stellensuchende.

Die Bundesrichter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie den formalen Mindestanforderungen nicht genügte: Der Mann habe sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Kantonsgerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich seine eigene Sichtweise wiederholt. Gerichtskosten wurden ihm keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 8C_419/2026

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