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Verurteilte muss fast 60'000 Franken an den Staat zahlen

Eine Verurteilte wollte ihre Schuld gegenüber dem Staat stärker reduzieren. Richter bestätigen: Nur tatsächlich bezahlte Beträge zählen.

Publikationsdatum: 31. Juli 2026

Das Kantonsgericht Graubünden hatte eine Frau 2022 dazu verpflichtet, dem Kanton Graubünden rund 70'800 Franken zu bezahlen – als sogenannte Ersatzforderung, also als Ausgleich für Vermögensvorteile, die sie durch eine Straftat erlangt hatte. Gleichzeitig wurde festgehalten: Wenn sie Zahlungen an zwei geschädigte Krankenkassen nachweisen kann, wird die Schuld gegenüber dem Staat entsprechend reduziert.

Die Verurteilte einigte sich mit einer der beiden Krankenkassen aussergerichtlich auf einen Vergleich: Sie zahlte 11'000 Franken, obwohl die ursprüngliche Forderung der Krankenkasse rund 19'140 Franken betragen hatte. Die Krankenkasse verzichtete im Gegenzug auf den Restbetrag. Die Frau beantragte daraufhin, dass die staatliche Ersatzforderung um den vollen ursprünglichen Forderungsbetrag von 19'140 Franken gekürzt werde – nicht nur um die tatsächlich bezahlten 11'000 Franken. Das Kantonsgericht reduzierte die Schuld jedoch nur um die effektiv geleistete Summe von 11'000 Franken, womit noch rund 59'800 Franken offen blieben.

Dagegen wehrte sich die Verurteilte bis vor Bundesgericht. Dieses wies ihre Klage ab. Die Begründung: Massgebend ist allein, wie viel tatsächlich bezahlt wurde. Der Verzicht der Krankenkasse auf den Restbetrag gilt nur zwischen den beiden Vertragsparteien – also zwischen der Frau und der Krankenkasse. Den Staat bindet dieser Verzicht nicht. Hätte man die Ersatzforderung auch um den nicht bezahlten Restbetrag von rund 8'140 Franken gekürzt, hätte die Verurteilte einen Vorteil behalten, den sie nie ausgeglichen hat. Das widerspräche dem Grundsatz, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll.

Die Verurteilte hatte zudem auf ihre gesundheitlichen und beruflichen Schwierigkeiten hingewiesen. Das Gericht hielt fest, dass diese Umstände zwar bei der Frage der Zahlungsmodalitäten berücksichtigt werden könnten, aber keinen Einfluss auf die Höhe der Ersatzforderung haben. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken muss sie selbst tragen; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt.

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Urteilsnummer: 7B_1019/2025

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