Eine 1967 geborene Frau meldete sich 2020 bei der Invalidenversicherung an. Ein erstes polydisziplinäres Gutachten aus dem Jahr 2024 kam zum Schluss, sie sei zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Die IV-Stelle Zürich zweifelte jedoch an der Beweiskraft dieses Gutachtens und ordnete eine zweite umfassende medizinische Abklärung an. Die Versicherte war damit nicht einverstanden und forderte, dass die IV-Stelle diese Anordnung in Form einer anfechtbaren Verfügung erlässt – also eines offiziellen Entscheids, gegen den man rechtlich vorgehen kann. Die IV-Stelle weigerte sich und bestand darauf, dass sie allein und abschliessend über die Notwendigkeit von Gutachten entscheide.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Versicherten recht und wies die IV-Stelle an, eine solche anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dagegen wehrte sich die IV-Stelle vor dem höchsten Gericht der Schweiz. Sie argumentierte, das seit Januar 2022 geltende revidierte Recht habe die alleinige Entscheidkompetenz der IV-Stelle über Gutachten ausdrücklich festgeschrieben. Eine anfechtbare Zwischenverfügung sei nur noch vorgesehen, wenn eine versicherte Person einen Gutachter wegen Befangenheit ablehne.
Die obersten Richter wiesen die IV-Stelle ab. Sie stellten fest, dass der Gesetzestext zwar nicht eindeutig ist, aber verfassungs- und konventionskonform ausgelegt werden muss. Denn medizinische Gutachten sind im späteren Beschwerdeverfahren nur beschränkt überprüfbar und prägen den Ausgang des Verfahrens oft entscheidend. Zudem sind Versicherte gesetzlich verpflichtet, sich einer angeordneten Begutachtung zu unterziehen – was mitunter eine erhebliche Belastung darstellt. Deshalb müssen Mitwirkungsrechte von Beginn an durchgesetzt werden können.
Das Gericht hielt ausserdem fest, dass eine interne Verwaltungsweisung der IV, wonach über die Anordnung eines Gutachtens keine Zwischenverfügung zu erlassen sei, gegen Bundesrecht verstösst. Die IV-Stelle muss daher bei Uneinigkeit mit der versicherten Person weiterhin eine anfechtbare Verfügung erlassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle Zürich.