Symbolbild

Frau erhält keine IV-Rente – Gutachter zweifelten an ihren Angaben

Eine Frau mit Rücken- und Fußbeschwerden beantragte eine IV-Rente. Die Richter lehnten dies ab, weil sie bei der Begutachtung nicht kooperierte.

Publikationsdatum: 31. Juli 2026

Eine 1967 geborene Frau leidet seit Jahren an Rückenschmerzen, die auf einen Sturz zurückgehen. Seit 2009 meldete sie sich mehrfach bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Jedes Mal lehnten die IV-Stelle Bern und die Gerichte den Anspruch ab, weil ihr Invaliditätsgrad zu gering war. Im Jahr 2022 versuchte sie es erneut.

Diesmal holte die IV-Stelle ein umfassendes medizinisches Gutachten ein. Die Experten stellten zwar ein degeneratives Wirbelsäulenleiden sowie ein Fußleiden fest, sahen die Frau aber in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig an. Aus psychiatrischer Sicht konnten sie keine Diagnose stellen, weil die Frau bei neuropsychologischen Tests gezielt manipuliert hatte. Auch in vier von fünf Teilgutachten fanden sich Hinweise, dass sie ihre Beschwerden übertrieb. Da die Gutachter deshalb keine zuverlässige Einschätzung ihrer tatsächlichen Einschränkungen vornehmen konnten, gingen sie davon aus, dass keine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Die Frau wehrte sich gegen die Ablehnung und verlangte eine ganze IV-Rente. Sie kritisierte das Gutachten als unvollständig – unter anderem weil der Experte nicht ausreichend auf ihre Adipositas eingegangen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies ihre Klage ab. Es hielt fest, dass die Adipositas bei einer leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit keine zusätzliche Einschränkung darstelle und das Gutachten deshalb keine weiteren Ausführungen dazu benötige.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Frau die Folgen ihrer mangelnden Mitwirkung bei der Begutachtung selbst zu tragen hat. Wer die Untersuchung durch unechte Angaben verunmöglicht, kann sich nicht auf eine nicht nachgewiesene Invalidität berufen. Der errechnete Invaliditätsgrad von 6 respektive 16 Prozent liegt deutlich unter dem für eine Rente erforderlichen Schwellenwert von 40 Prozent. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken bezahlen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_295/2025

Zurück zur Hauptseite