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Inhaftierter scheitert mit Versuch, aus der Untersuchungshaft freizukommen

Ein Inhaftierter wollte ein früheres Urteil anfechten, das wegen Verspätung nicht behandelt worden war. Die Richter lehnen seinen Antrag ab.

Publikationsdatum: 31. Juli 2026

Ein Mann in Untersuchungshaft hatte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen seine Inhaftierung eingereicht. Das Bundesgericht trat auf diese Beschwerde im Juni 2026 nicht ein – zum einen, weil die Eingabe zu spät eingereicht worden war, zum anderen, weil sie inhaltlich ungenügend begründet war. Nur ein Deckblatt war beim Gericht eingegangen, nicht aber eine eigentliche Beschwerdeschrift.

Daraufhin wandte sich der Inhaftierte erneut ans Bundesgericht. Er verlangte, das frühere Urteil aufzuheben, die versäumte Frist wiederherzustellen und ihm einen kostenlosen Anwalt zu bestellen. Er machte geltend, er habe seine Unterlagen rechtzeitig der Anstaltsleitung übergeben, habe aber keinen Einfluss auf den weiteren Postweg gehabt. Zudem sei es ein Versehen gewesen, dass nur das Deckblatt und nicht die vollständige Beschwerdeschrift abgeschickt worden sei.

Die Bundesrichter folgen diesen Argumenten nicht. Der Inhaftierte habe auch diesmal nicht konkret dargelegt, wann und wie er eine vollständige Beschwerde fristgerecht der Anstaltsleitung übergeben haben will. Allgemeine Hinweise auf Schwierigkeiten in der Haft, Druckprobleme oder Stress genügten dafür nicht. Auch der Umstand, dass das Gericht ihn nicht zur Nachreichung der fehlenden Beschwerdeschrift aufgefordert hatte, ändere daran nichts – denn die ursprüngliche Eingabe war ohnehin verspätet gewesen.

Das Gesuch um einen kostenlosen Anwalt lehnen die Richter ebenfalls ab. Da die Anträge des Inhaftierten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten, bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dass jemand die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfülle, bedeute nicht automatisch, dass er nicht in der Lage sei, seinen Fall selbst zu führen. Der Inhaftierte muss die Gerichtskosten von 1'200 Franken tragen, wobei seine finanzielle Lage berücksichtigt wird.

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Urteilsnummer: 7F_44/2026

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