Ein Mann wurde im Januar 2024 vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 18 Monate bedingt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine fünfjährige Landesverweisung an, verbunden mit einem Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS), das Fahndungsdaten europäischer Staaten vernetzt. Das Zürcher Obergericht bestätigte zwar die Strafe, verzichtete aber zunächst auf die Landesverweisung.
Die Staatsanwaltschaft gelangte daraufhin ans Bundesgericht, das im Oktober 2025 entschied: Eine Landesverweisung muss angeordnet werden. Das Obergericht hatte keine Wahl und verfügte im Januar 2026 die fünfjährige Ausweisung samt SIS-Eintrag. Der Verurteilte wehrte sich erneut und verlangte, gänzlich auf die Landesverweisung zu verzichten. Unter anderem beantragte er ein kinderpsychologisches Gutachten, das die Auswirkungen der Ausweisung auf seine Kinder untersuchen sollte.
Die Bundesrichter wiesen diese Argumente ab. Sie hielten fest, dass nach einem Rückweisungsentscheid nur noch jene Fragen neu beurteilt werden dürfen, die das Bundesgericht ausdrücklich offen gelassen hat. Die grundsätzliche Frage, ob eine Landesverweisung angemessen ist, war bereits im Vorverfahren verbindlich geklärt worden. Einwände dagegen – einschliesslich des Antrags auf ein Gutachten – hätte der Verurteilte früher vorbringen müssen. Auch der Vorwurf, einzelne Richter seien befangen, weil sie bereits am früheren Urteil mitgewirkt hatten, liess das Gericht nicht gelten: Die blosse Mitwirkung an einem früheren Verfahren begründet nach ständiger Rechtsprechung keine unzulässige Vorbefassung.
Da es sich bei fünf Jahren um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer der Landesverweisung handelt und der Verurteilte die Voraussetzungen für den SIS-Eintrag nicht bestritt, blieb die Ausweisung in vollem Umfang bestehen. Der Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.