Das Bezirksgericht Zürich hatte einen Angeklagten Ende 2023 wegen zahlreicher Delikte – darunter gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Urkundenfälschung – zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten verurteilt. Der Verurteilte zog das Urteil ans Obergericht weiter. Dessen Verteidiger verlangte an der Berufungsverhandlung umfangreiche Nachermittlungen: parteiöffentliche Befragungen von Geschädigten und Belastungszeugen, Gutachten zu DNA- und Fingerabdruckspuren sowie ein psychiatrisches Gutachten.
Das Obergericht gab diesem Begehren statt: Es hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Fall zurück an die Staatsanwaltschaft, damit diese ein «umfassendes Beweisverfahren» nachholen solle. Die Begründung: Der Umfang der nötigen Beweiserhebungen sprenge den Rahmen eines Berufungsverfahrens. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wehrte sich dagegen und gelangte ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter gaben der Staatsanwaltschaft recht – allerdings nicht weil die Rückweisung grundsätzlich unzulässig gewesen wäre, sondern weil das Obergericht seine Entscheidung zu wenig sorgfältig begründet hatte. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Berufungsgerichts, fehlende Beweise selbst zu erheben – etwa Zeugen zu befragen oder Gutachten anzuordnen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn das Ausmass der Ermittlungen so gross wäre, dass das Gericht faktisch die Rolle einer Untersuchungsbehörde übernehmen müsste.
Das Obergericht hatte jedoch nicht konkret dargelegt, bei welchen Anklagepunkten die Beweislage unvollständig ist und welche Personen zu welchen Vorwürfen befragt werden sollen. Dieser pauschale Verweis auf den «grossen Umfang» reichte den Bundesrichtern nicht aus. Sie hoben den Rückweisungsbeschluss auf und schickten die Sache zur neuen Beurteilung ans Obergericht zurück – das nun detailliert begründen muss, warum es den Fall nicht selbst weiterbehandeln kann.