Am 3. Juli 2023 beobachteten zwei Polizisten in einem aargauischen Ort, wie ein Mann mit einem leistungsstarken Elektro-Stehroller davonfuhr. Das Problem: Dem Mann war der Führerausweis bereits seit 2016 dauerhaft entzogen worden – für alle Fahrzeugkategorien. Zudem bestand für den Roller keine Haftpflichtversicherung, obwohl das Fahrzeug mit einem 1200-Watt-Motor und einer Höchstgeschwindigkeit von 55 km/h als Motorfahrzeug gilt und damit versicherungspflichtig ist.
Der Beschuldigte bestritt, den Roller gefahren zu haben. Er behauptete, er habe ihn lediglich geschoben. Die Gerichte glaubten ihm jedoch nicht. Die Aussagen der beiden Polizisten wurden als glaubhaft eingestuft: Sie hatten dem Mann kurz zuvor seinen gestohlenen Roller zurückgegeben und dann beobachtet, wie er damit wegfuhr. Ihre Schilderungen waren übereinstimmend und detailliert. Dass einer der Polizisten dem Beschuldigten während der Befragung fälschlicherweise vorgehalten hatte, es sei per Video belegt, dass er auch schon früher mit dem Roller gefahren sei, änderte daran nichts – der Beamte hatte diesen Irrtum rasch eingeräumt.
Der Beschuldigte wurde wegen Fahrens ohne Führerausweis und ohne Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 240 Franken verurteilt. Er wollte gänzlich von einer Strafe befreit werden, auch weil er einen lebenslangen Entzug des Führerausweises befürchtete. Die Gerichte lehnten dies ab: Angesichts seiner sieben Vorstrafen – davon vier wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz – und seiner Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln fehle es an den Voraussetzungen für einen Strafverzicht.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Gerichte zwar einen drohenden Führerausweisentzug bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen, dazu aber nicht verpflichtet sind. Sollte die Verwaltungsbehörde nach der Verurteilung tatsächlich einen lebenslangen Entzug des Führerausweises verfügen, müsse der Betroffene dies im entsprechenden Verwaltungsverfahren anfechten.