Im Februar 2020 durchsuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) die Genfer Räumlichkeiten einer Gesellschaft im Rahmen einer Steuerstrafsache. Dabei wurden elektronische Datenträger beschlagnahmt. Mehrere betroffene Unternehmen verlangten, dass die sichergestellten Daten unter Siegel gestellt werden – ein Verfahren, das verhindern soll, dass Behörden ohne richterliche Kontrolle auf möglicherweise geschützte Informationen zugreifen.
Das Bundesstrafgericht entschied im Dezember 2025 über die Entsiegelung und gab der EStV teilweise recht. Bei den Verfahrenskosten – einem Gerichtsgebühr von 20'000 Franken sowie Auslagen von rund 7'600 Franken – ordnete es jedoch an, diese seien als Teil der Kosten des Ermittlungsverfahrens zu behandeln. Es überliess die endgültige Kostenverteilung damit dem Abschluss des Steuerverfahrens. Dagegen wehrte sich die EStV: Sie argumentierte, die beteiligten Gesellschaften seien keine Parteien im eigentlichen Ermittlungsverfahren, weshalb ihr keine gesetzliche Grundlage zur Verfügung stehe, ihnen am Ende die Kosten aufzuerlegen.
Das Bundesgericht gibt der EStV recht. Es hält fest, dass das Entsiegelungsverfahren im Verwaltungsstrafrecht eine Besonderheit darstellt: Anders als im ordentlichen Strafverfahren, wo Staatsanwaltschaft oder Gericht am Ende die Kosten umfassend verteilen können, fehlt der EStV als Verwaltungsbehörde eine solche Kompetenz gegenüber Dritten. Deshalb muss das Bundesstrafgericht die Kosten des Entsiegelungsverfahrens bereits jetzt und selbst verteilen – gestützt auf die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der Strafprozessordnung.
Das Bundesgericht hebt den entsprechenden Teil des Entscheids auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung der Kostenverteilung ans Bundesstrafgericht zurück. Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine erhoben.