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Verurteilter bleibt trotz neuer Diagnose im Gefängnis

Ein Verurteilter wollte sein Urteil wegen räuberischer Erpressung anfechten. Ein neues psychiatrisches Gutachten reicht dafür nicht aus.

Publikationsdatum: 31. Juli 2026

Das Kantonsgericht Luzern hatte einen Mann 2023 wegen räuberischer Erpressung, Gewalt gegen Behörden und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete es eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Das Urteil stützte sich auf ein Gutachten aus dem Jahr 2021, das beim Verurteilten eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostizierte.

Im Jahr 2024 liess der Verurteilte ein neues psychiatrisches Gutachten erstellen. Dieses kam zu einem anderen Schluss: Der Mann leide an einer chronischen Schizophrenie – und habe die Delikte während der Haft im Rahmen eines psychischen Zusammenbruchs begangen. Gestützt auf dieses neue Gutachten beantragte er eine Überprüfung seines Urteils und verlangte seine sofortige Entlassung aus der Haft.

Das Kantonsgericht Luzern lehnte diesen Antrag ab. Ein neues Gutachten allein genüge nicht, um ein rechtskräftiges Urteil wieder aufzurollen. Es müsse klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen – und nicht bloss eine andere fachliche Meinung vertreten. Da das Gutachten von 2021 die Möglichkeit einer Schizophrenie bereits erwogen und begründet verworfen hatte, liege keine neue Tatsache vor, die eine Urteilsüberprüfung rechtfertige.

Die Bundesrichter bestätigten diese Einschätzung. Das neue Gutachten interpretiere denselben gesundheitlichen Zustand lediglich anders. Die frühere Diagnose bleibe im Rahmen des vertretbaren medizinischen Ermessens. Damit bleibt das ursprüngliche Urteil in Kraft und der Verurteilte muss weiterhin in Haft bleiben.

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Urteilsnummer: 6B_151/2026

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