Eine Wissenschaftlerin reichte im Januar 2023 Strafanzeige gegen einen Verlag und dessen Verantwortliche ein. Sie warf dem Verlag vor, ihre Vorgesetzten kontaktiert und dabei Aussagen gemacht zu haben, die ihren Ruf in der Wissenschaftsgemeinschaft schädigen und ihre Beförderung gefährden könnten. Zudem habe der Verlag über seinen Anwalt im August und November 2022 Drohungen ausgesprochen: Falls sie eine Entscheidung nicht rückgängig mache – sie hatte einen Artikel für eine Fachzeitschrift des Verlags abgelehnt –, würden Massnahmen gegen sie ergriffen.
Die Staatsanwaltschaft lehnte es ab, die Anzeige zu untersuchen, und das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Wissenschaftlerin gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, dass die Strafuntersuchung eröffnet werde.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde inhaltlich nicht ein. Der Grund: Wer als geschädigte Person gegen eine Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens vorgeht, muss darlegen, welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – auf dem Spiel stehen. Die Wissenschaftlerin äusserte sich in ihrer Eingabe jedoch mit keinem Wort dazu, welchen Schaden oder welches seelische Leid sie erlitten habe. Da diese Angaben fehlten, konnte das Gericht die Zulässigkeit der Beschwerde nicht prüfen.
Auch mit ihrem Vorwurf, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, drang die Wissenschaftlerin nicht durch. Sie hatte die fraglichen Anwaltsbriefe des Verlags selbst als Beilagen ihrer Strafanzeige eingereicht. Dass die Behörden diese Dokumente bei ihrer Beurteilung berücksichtigten, durfte sie daher nicht überraschen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte der Wissenschaftlerin Gerichtskosten von 3000 Franken.