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Frau erhält keine Strafuntersuchung nach doppelter Aktienübertragung

Eine Frau lieh 200'000 Franken und erhielt Firmenanteile als Rückzahlung – die dann erneut verkauft wurden. Die Richter sehen keinen hinreichenden Betrugsverdacht.

Publikationsdatum: 31. Juli 2026

Eine Frau hatte im Oktober 2021 einer Bekannten 200'000 Franken geliehen. Als Rückzahlung erhielt sie im März 2022 die 200 Aktien einer Gesellschaft abgetreten – beglaubigt durch einen Notar. Nur acht Tage später übertrug die Schuldnerin dieselben Aktien jedoch auch an ihren Ehemann. Kurz darauf wurde sie aus dem Handelsregister gestrichen und durch ihren Mann ersetzt.

Die Gläubigerin erstattete Strafanzeige und warf der Schuldnerin Betrug sowie Veruntreuung vor. Sie argumentierte, die Aktien seien ihr rechtsgültig übertragen worden und hätten deshalb nicht nochmals an den Ehemann abgetreten werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft Lausanne lehnte es jedoch ab, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, und das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau nun ebenfalls ab. Entscheidend war, dass kein ausreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung bestand. Beim Betrugsvorwurf fehlten konkrete Hinweise darauf, dass die Schuldnerin beim Abschluss des Darlehensvertrags falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hatte. Zudem habe die Schuldnerin sich durch die Doppelübertragung nicht unrechtmässig bereichert: Da die Aktienübertragung als Rückzahlung des Darlehens gedacht war und diese möglicherweise nicht wirksam vollzogen wurde, bestehe für die Gläubigerin weiterhin ein Anspruch auf Rückzahlung der 200'000 Franken in bar. Auch beim Vorwurf der Veruntreuung fehlte es an Belegen dafür, dass die Schuldnerin die Aktien tatsächlich rechtsgültig an die Gläubigerin übertragen hatte – denn der Vertrag sah vor, dass die Übertragung noch von einer ausserordentlichen Gesellschafterversammlung genehmigt werden musste, was offenbar nie geschah.

Das Gericht hielt fest, dass die von der Gläubigerin vorgebrachten Verdachtsmomente – darunter die sprachliche Abhängigkeit als Mandarin-Sprecherin, das angeblich verdächtige Umfeld des Ehemanns und die ungewöhnlichen Umstände des Darlehens – zu vage und spekulativ seien, um eine Strafuntersuchung zu rechtfertigen. Die Verfahrenskosten von 3'000 Franken trägt die Gläubigerin.

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Urteilsnummer: 7B_148/2024

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