Ein in Genf wohnhafter indischer Unternehmer hatte im August 2023 Strafanzeige erstattet, weil ein Artikel in einem amerikanischen Magazin ihn mit illegalen Hacking-Aktivitäten in Verbindung brachte. Der Artikel schilderte, wie ein privater Detektiv bei der Aufklärung eines Hackerangriffs auf das E-Mail-Konto eines amerikanischen Unternehmers auf den Namen des Klägers gestossen war. Dieser sah darin eine Verleumdung und wollte die Schweizer Strafverfolgungsbehörden einschalten.
Die Genfer Staatsanwaltschaft lehnte es jedoch ab, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Sie begründete dies damit, dass die Schweizer Behörden für den Fall nicht zuständig seien. Der Artikel sei von einem amerikanischen Journalisten verfasst und auf der Webseite eines US-Mediums veröffentlicht worden. Er richte sich an ein englischsprachiges Publikum weltweit und ziele nicht gezielt auf Leserinnen und Leser in der Schweiz ab. Auch der Genfer Wohnsitz des Unternehmers erscheine im Artikel nicht – einzig die Erwähnung eines Kaffeegesprächs in Genf zwischen dem Journalisten und einem Detektiv reiche nicht aus, um einen Bezug zur Schweiz herzustellen.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es hält fest, dass bei Veröffentlichungen im Internet, die weltweit zugänglich sind, besondere Kriterien gelten müssen, um die Zuständigkeit der Schweizer Justiz zu begründen. Andernfalls wären Schweizer Behörden für jede im Ausland veröffentlichte und online abrufbare Aussage zuständig – was einer uferlosen Ausdehnung ihrer Kompetenz gleichkäme. Entscheidend sei, ob der Autor die Absicht hatte, gezielt ein Schweizer Publikum anzusprechen. Das war hier nicht der Fall.
Der Unternehmer hatte argumentiert, sein Wohnsitz in Genf müsse als ausreichender Anknüpfungspunkt gelten. Er berief sich dabei auf Regelungen aus dem Zivilrecht. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Im Strafrecht gelten andere Regeln als im Zivilrecht, und der Wohnsitz der betroffenen Person allein begründet keine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden. Der Unternehmer muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken selbst tragen.