Ein Mann hatte beim Obergericht des Kantons Zug eine Verfügung angefochten. Diese Verfügung war ihm am 21. August 2025 zugestellt worden, womit die 30-tägige Frist für eine Beschwerde am 22. September 2025 ablief. Der Mann reichte seine Beschwerde jedoch erst am 25. September 2025 bei der Post ein – drei Tage zu spät. Das Bundesgericht trat deshalb im November 2025 nicht auf die Beschwerde ein.
Dagegen wehrte sich der Mann und verlangte eine Neubeurteilung des Bundesgerichtsurteils. Er brachte vor, das Urteil sei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen, und forderte unter anderem, dass mehrere Abteilungen des Bundesgerichts gemeinsam über seinen Fall beraten sollten. Ausserdem verlangte er, dass fünf statt nur drei Richter über seinen Fall entscheiden sollten, weil es sich um eine grundsätzlich wichtige Rechtsfrage handle.
Das Bundesgericht wies diese Anträge ab. Es hielt fest, dass eine Neubeurteilung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist – etwa wenn schwerwiegende Verfahrensfehler vorlagen. Der Mann habe jedoch keine solchen Fehler aufgezeigt, sondern wolle im Wesentlichen, dass das Gericht seinen Fall inhaltlich nochmals prüft. Das ist bei einer Neubeurteilung nicht möglich. Zudem stellte das Gericht klar, dass weder Parteien noch ihre Anwälte verlangen können, dass mehrere Abteilungen gemeinsam tagen – das liegt allein im Ermessen des Gerichts selbst.
Der Mann muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Seine weiteren Anträge – darunter der Wunsch, auch andere frühere Bundesgerichtsurteile aufheben zu lassen – wurden ebenfalls nicht behandelt, da sie über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgingen.