Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen hatte versucht, mit einer Klage festzustellen, dass er einer Aktiengesellschaft nichts schuldet. Das Kreisgericht St. Gallen wies diese Klage im Februar 2026 ab. Auch das Kantonsgericht trat auf seine anschliessende Eingabe nicht ein. Als er das Urteil berichtigen lassen wollte, blieb er ebenfalls erfolglos. Das Bundesgericht trat im April 2026 auf seine Beschwerde nicht ein.
Daraufhin verlangte der Mann eine Überprüfung dieses Bundesgerichtsentscheids. Er beanstandete unter anderem, dass zwei Gerichtspersonen – ein Richter und ein Gerichtsschreiber – befangen seien, weil sie bereits früher an Verfahren gegen ihn mitgewirkt hatten. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die blosse Mitwirkung an früheren Urteilen keinen Ausstandsgrund darstellt. Da der Mann ausserdem regelmässig und in zahlreichen Verfahren dieselben Rügen erhebt, stuft das Gericht seine Ausstandsbegehren als unzulässig ein.
Der Mann machte zudem geltend, das Gericht habe verschiedene seiner Anträge übergangen und wichtige Tatsachen aus den Akten nicht berücksichtigt. Beides konnte er jedoch nicht konkret belegen. Er listete zwar verschiedene Verfahrensanträge auf, zeigte aber nicht auf, welche davon tatsächlich unbehandelt geblieben sein sollen. Auch sein Vorwurf, das Gericht habe aktenkundige Tatsachen übersehen, beschränkte sich auf allgemeine Kritik am Verfahrensablauf.
Das Bundesgericht tritt auf das Gesuch nicht ein und weist auch das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten ab. Der Mann muss 1000 Franken bezahlen. Das Gericht hält ihn ausdrücklich darauf hin, dass weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache künftig unbeantwortet bleiben werden.