Ein Selbständigerwerbender hatte im Jahr 2000 eine Lebensversicherung mit Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen. Nach zwei Unfällen und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2010 bezahlte er sieben Jahre lang keine Prämien. Ab 2018 musste er die Beiträge wieder entrichten, bestritt jedoch diese Pflicht und klagte auf Rückerstattung der Prämien für die Jahre 2017 und 2018 – insgesamt rund 21'000 Franken.
Kern des Streits war die Frage, ob die Versicherungsbedingungen für die Prämienbefreiung lediglich eine gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzen oder ob zusätzlich ein tatsächlicher Einkommensverlust nachgewiesen werden muss. Der Versicherte argumentierte, er sei auch als Hausmann tätig gewesen und habe Anspruch auf eine Berechnung, die diese Tätigkeit berücksichtigt. Ausserdem bestritt er, die massgebenden Zusatzbedingungen bei Vertragsabschluss erhalten zu haben.
Die Gerichte lehnten diese Argumentation auf allen Stufen ab. Die Zusatzbedingungen seien rechtsgültig Vertragsbestandteil geworden, weil der Versicherte bei Vertragsschluss die Möglichkeit gehabt habe, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Gemäss diesen Bedingungen wird die Erwerbsunfähigkeit bei erwerbstätigen Personen anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt. Da der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit noch 30 Prozent arbeitsfähig war und das dabei erzielbare Einkommen sein früheres Einkommen überstieg, lag kein Erwerbsausfall vor. Die Berufung auf eine Tätigkeit als Hausmann scheiterte, weil der Versicherte sich stets als selbständig erwerbend bezeichnet hatte und diese Behauptung zudem zu spät im Verfahren vorgebracht wurde.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Versicherung sei nicht verpflichtet, die gezahlten Prämien zurückzuerstatten. Dass die Invalidenversicherung beim Versicherten eine andere Berechnungsmethode angewandt hatte, ändere daran nichts: Für den privaten Versicherungsvertrag gelten die vertraglichen Regelungen, nicht das Sozialversicherungsrecht. Der Versicherte muss zudem die Gerichtskosten von 3500 Franken tragen.