Ein Mann arbeitete seit August 2021 als hochrangiger Manager («VP, Global Transformation Strategy») bei einer IT-Firma in Zug, die Teil eines US-amerikanischen Konzerns ist. Im September 2022 wurden Vorwürfe sexueller Belästigung gegen ihn erhoben. Nach einer internen Untersuchung kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Kantonsgericht Zug stellte fest, dass der Manager zwei Mitarbeiterinnen sexuell belästigt und zwei weiteren unangebrachte Nachrichten mit teilweise sexuellem Inhalt geschickt hatte. Die fristlose Kündigung wurde als gerechtfertigt beurteilt.
Der Manager klagte daraufhin auf Zahlung von ausstehenden Löhnen, Pensionskassenbeiträgen, Bonus, Feriensaldo sowie auf die Übertragung von Aktien im Wert von 600'000 US-Dollar. Zudem verlangte er, dem Unternehmen zu verbieten, ihn gegenüber Dritten der sexuellen Belästigung zu bezichtigen. Das Kantonsgericht wies die Klage grösstenteils ab und verpflichtete die Firma lediglich zur Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid.
Vor dem höchsten Gericht scheiterte der Manager vor allem daran, dass seine Rechtsmitteleingaben handwerklich ungenügend waren. Er hatte im Berufungsverfahren zwar argumentiert, die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt gewesen, aber zu den einzelnen Geldforderungen – etwa Lohn, Pensionskassenbeiträge oder Feriensaldo – keinerlei Ausführungen gemacht. Die Richter hielten fest: Selbst wenn die Kündigung als ungerechtfertigt angesehen worden wäre, hätten die Gerichte die Voraussetzungen der einzelnen Ansprüche nicht prüfen können, weil der Manager dazu schlicht nichts vorgetragen hatte.
Auch seine weiteren Rügen – etwa dass eine Zeugin hätte befragt werden müssen, um den Bonusanspruch zu belegen, oder dass das Unternehmen für die Aktienübertragung hafte – überzeugten die Richter nicht. In beiden Punkten fehlte es an einer ausreichenden Begründung oder an rechtzeitig vorgebrachten Behauptungen. Der Manager muss nun die Gerichtskosten von 9'000 Franken tragen und dem Unternehmen 10'000 Franken an Verfahrenskosten erstatten.