Eine 1965 geborene Frau aus dem Kanton Zürich meldete sich 2021 erstmals bei der IV-Stelle an, weil sie unter urologischen Beschwerden litt. Die IV-Stelle lehnte das Gesuch damals ab, weil die gesetzlich vorgeschriebene einjährige Wartezeit nicht erfüllt war. Im März 2023 stellte die Frau erneut einen Antrag auf IV-Leistungen. Auch dieses Mal verweigerte die IV-Stelle die Rente – mit der Begründung, es liege keine ausreichend belegte Arbeitsunfähigkeit vor.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage der Frau zunächst ohne öffentliche Verhandlung ab. Das Bundesgericht hob dieses Urteil jedoch auf und verpflichtete das kantonale Gericht, eine solche Verhandlung durchzuführen. Nach der öffentlichen Verhandlung im April 2025 bestätigte das Sozialversicherungsgericht seine ursprüngliche Einschätzung: Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen.
Konkret hielten die Richter fest, dass weder die behandelnden Spezialärzte für Neuro-Urologie noch jene für Pneumologie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten. Das Schreiben der Hausärztin, das eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent bescheinigte, wurde als wenig glaubwürdig eingestuft: Die Ärztin hatte die Patientin seit Mai 2022 nicht mehr persönlich untersucht und stützte sich auf Berichte von Spezialisten, die ihrerseits keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatten. Auch hinsichtlich psychischer Beschwerden fehlten für den relevanten Zeitraum klare medizinische Belege.
Das Bundesgericht bestätigte nun dieses Urteil. Da keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden konnte, entfiel auch die Voraussetzung der einjährigen Wartezeit, die für einen IV-Rentenanspruch zwingend erfüllt sein muss. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.