Im Dezember 2015 glitt ein damals arbeitsloser Maurer auf einem Trottoir aus und zog sich eine schwere Knöchelverletzung zu. In der Folge entwickelte er anhaltende Nervenschmerzen, die mehrere Operationen und Behandlungen erforderten. Die Unfallversicherung (Suva) stellte nach einigen Jahren die Taggelder ein und kam zum Schluss, der Mann sei für leichte, angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig. Sie sprach ihm zwar eine Entschädigung für die bleibende körperliche Beeinträchtigung von 10 Prozent zu, verneinte aber einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Der Maurer wehrte sich dagegen und verlangte eine Invalidenrente von 13 Prozent. Er argumentierte, ohne den Unfall hätte er als Maurer im Bauhauptgewerbe gearbeitet und einen deutlich höheren Lohn erzielt – rund 71'600 Franken pro Jahr. Damit wäre der Vergleich zwischen dem Lohn ohne Unfall und dem trotz Behinderung erzielbaren Lohn zugunsten einer Rente ausgefallen. Doch sowohl das Freiburger Kantonsgericht als auch das Bundesgericht folgten dieser Argumentation nicht.
Die Richter stellten fest, dass der Maurer zum Zeitpunkt des Unfalls seit sieben Monaten arbeitslos war und zuletzt hauptsächlich im Garten- und Landschaftsbau tätig gewesen war – nicht im Bauhauptgewerbe. Seine Einsätze auf Baustellen zwischen 2010 und 2012 erfolgten über Temporäragenturen und waren nach Einschätzung der Gerichte zu unsicher, um darauf einen fiktiven Lohn zu stützen. Zudem hatte er gegenüber der Suva selbst eingeräumt, dass eine Rückkehr als Maurer fraglich sei, und Interesse an einer Tätigkeit als Sicherheitsagent geäussert.
Da sich der ohne Unfall erzielbare Lohn – berechnet auf Basis von Durchschnittslöhnen im Garten- und Sicherheitsbereich – kaum vom trotz Behinderung erzielbaren Lohn unterschied, ergab der Vergleich keinen rentenrelevanten Einkommensverlust. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Maurer die Verfahrenskosten von 800 Franken.