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Gemeinde Schwyz muss Abstimmung über Schutzzonenplan wiederholen

Die Gemeinde Schwyz schickte den Stimmberechtigten vor der Abstimmung nicht alle nötigen Unterlagen zu. Deshalb muss die Volksabstimmung über den Schutzzonenplan wiederholt werden.

Publikationsdatum: 30. Juli 2026

Die Gemeinde Schwyz lud ihre Stimmberechtigten im Sommer 2025 zu einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung ein, an der über die Revision der Schutzzonenplanung beraten werden sollte. Mit der Einladung verschickte der Gemeinderat zwar eine erläuternde Botschaft, nicht aber das eigentliche Schutzreglement und den dazugehörigen Schutzzonenplan. Diese Unterlagen konnten zwar auf der Gemeindeverwaltung eingesehen oder im Internet abgerufen werden. An der anschliessenden Urnenabstimmung vom 28. September 2025 stimmten rund 60 Prozent der Teilnehmenden für die Revision.

Ein Ehepaar aus Schwyz wehrte sich gegen dieses Vorgehen und machte geltend, die Stimmberechtigten seien nicht ausreichend informiert worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz anerkannte zwar, dass eine Verletzung des Stimmrechts vorlag, weil das Reglement nicht physisch zugestellt worden war. Es hob die Abstimmung aber nicht auf, weil es das klare Ergebnis als Hinweis wertete, dass der Mangel das Resultat nicht beeinflusst habe.

Das Bundesgericht sah dies anders. Es hielt fest, dass das Schutzreglement ein komplexes und bedeutsames Regelwerk mit 30 Artikeln ist, das unter anderem Bewilligungspflichten, Nutzungsbeschränkungen und den Vorrang gegenüber dem Baureglement festlegt. Solche Unterlagen müssen den Stimmberechtigten physisch zugestellt werden – die Auflage auf der Gemeindeverwaltung und die Publikation im Internet genügen nicht. Das Reglement hätte problemlos auf rund 15 Seiten gedruckt und beigelegt werden können, wie andere Gemeinden im Kanton es bei vergleichbaren Abstimmungen getan hätten.

Auch der deutliche Vorsprung der Ja-Stimmen ändert nichts an der Aufhebung der Abstimmung. Das Bundesgericht betonte, dass bei schwerwiegenden Verletzungen der Informationspflicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Die Abstimmung muss deshalb wiederholt werden. Die Gemeinde Schwyz hat das klagende Ehepaar zudem mit 4000 Franken zu entschädigen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_5/2026

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