An einem Abend im April 2020 lud ein Bootsbesitzer zwei Bekannte auf sein Segelboot ein, das auf dem Genfersee vor Anker lag. Die Gruppe trank erhebliche Mengen Alkohol. Als sie sich gegen 20.45 Uhr aufmachten, an Land zurückzukehren, fiel eine der Frauen aus ungeklärten Gründen ins dunkle, eiskalte Wasser. Der Bootsbesitzer sprang sofort hinterher, um sie zu suchen – nach rund fünf Minuten erfolgloser Suche kletterte er wieder an Bord. Dort beobachtete er die Wasseroberfläche noch etwa 45 Minuten lang, in der Hoffnung, seine Freundin lebend zu entdecken. Er rief jedoch weder die Polizei noch den Rettungsdienst – obwohl im Beiboot wasserdichte Taschen mit funktionierenden Mobiltelefonen lagen und an Bord Nebelhorn und Signalraketen vorhanden waren. Die Frau wurde am nächsten Morgen leblos aufgefunden, in rund 1,70 Meter Tiefe, nur 15 Meter vom Boot entfernt.
Das Genfer Strafgericht verurteilte den Mann wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Das kantonale Berufungsgericht milderte die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Franken – hielt aber an der Verurteilung fest. Der Bootsbesitzer zog den Fall weiter ans Bundesgericht und verlangte einen vollständigen Freispruch. Er machte geltend, er habe sich in einem Schockzustand befunden und die einzig sinnvolle Rettungsmassnahme ergriffen, indem er selbst ins Wasser gesprungen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass dem Mann sein mutiger Sprung ins Wasser nicht vorgeworfen werde – dieser sei als angemessen und couragiert zu würdigen. Strafbar sei jedoch sein Verhalten nach dem Scheitern dieser ersten Rettungsaktion: Zurück an Bord hätte er unverzüglich die Rettungskräfte alarmieren müssen. Laut Gutachten lebte die Frau nach dem Untertauchen noch mindestens zehn Minuten – möglicherweise länger, da das kalte Wasser den Tod verzögern kann. Ein Notruf wäre also nicht von vornherein nutzlos gewesen.
Das Gericht liess das Argument des Schockzustands nicht gelten. Der Mann sei nach seinem Tauchgang nachweislich handlungsfähig gewesen: Er habe die Wasseroberfläche aufmerksam beobachtet und sei bereit gewesen, erneut ins Wasser zu springen. Später fuhr er sogar selbst mit dem Auto nach Hause. Als Inhaber eines Bootsführerscheins kannte er zudem die gesetzliche Pflicht, bei einem Unfall unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Einen einfachen Notruf zu unterlassen, während funktionierende Telefone in Reichweite lagen, erfülle den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung – auch ohne die Absicht, der Frau zu schaden.