Ein Mann behauptete, die Genfer Erwachsenenschutzbehörde (OPAD) habe ihm während 37 Monaten – von Juni 2022 bis Juli 2025 – keine Leistungen ausbezahlt. Den entstandenen Schaden bezifferte er auf rund 48'000 Franken. Er erstattete deshalb Strafanzeige und verlangte, dass die Behörde strafrechtlich verfolgt werde.
Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, weil die beanstandete Unterbrechung der Leistungen keinen Straftatbestand erfülle. Die kantonale Beschwerdekammer bestätigte diesen Entscheid: Der Mann solle sich bei seinem Beistand oder seinem Betreuer bei der OPAD melden, um Erklärungen zu erhalten oder allenfalls eine anfechtbare Verfügung zu verlangen – der Weg führe nicht über das Strafrecht.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er wiederholte im Wesentlichen seinen Vorwurf, die OPAD habe ihn rechtswidrig ohne Geld gelassen, und bezeichnete dieses Versäumnis als schwerwiegend und strafrechtlich relevant. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der kantonalen Instanz – also eine Erklärung, weshalb deren rechtliche Beurteilung falsch sein soll – lieferte er jedoch nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde in Strafsachen klar darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Wer sich darauf beschränkt, seinen Standpunkt zu wiederholen, ohne auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen, erfüllt diese Anforderung nicht. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.