Im April 2022 nahm ein damals knapp 19-jähriger Mann ein Küchenmesser, folgte einem Bekannten zu einer Tramhaltestelle und stach ohne Vorwarnung achtmal auf ihn ein – mehrfach in den Brustbereich, zweimal ins Gesicht. Als das Opfer zu flüchten versuchte und zu Boden stürzte, stach der Täter erneut zu. Das Opfer starb an seinen Verletzungen. Hintergrund war ein Streit um Geld: Das Opfer hatte dem Täter Geld geschuldet und es nicht zurückgezahlt, zudem hatte es wiederholt Konflikte mit dem Bruder des Täters gegeben.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Mann wegen Mordes zu 13 Jahren Freiheitsstrafe und verwies ihn für zehn Jahre des Landes. Das Obergericht des Kantons Bern erhöhte die Strafe auf 18 Jahre und die Landesverweisung auf 15 Jahre – auch weil der Täter zusätzlich des Diebstahls schuldig gesprochen wurde: Er hatte dem am Boden liegenden Opfer nach der Tat noch das Mobiltelefon gestohlen.
Der Verurteilte wehrte sich gegen das Urteil und argumentierte, er habe das Opfer nicht töten wollen, sondern aus Angst gehandelt und nach dem ersten Stich nicht mehr gewusst, was er tue. Ausserdem habe er das Handy nicht gestohlen, sondern aus einem Kurzschlussimpuls mitgenommen. Zudem verlangte er, sein junges Alter und eine altersbedingte Unreife strafmindernd zu berücksichtigen, sowie statt einer langen Haftstrafe eine Massnahme für junge Erwachsene. Das Bundesgericht wies all diese Argumente ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die Beweise korrekt gewürdigt hatte: Die Brutalität der Tat, die Anzahl der Stiche und das Nachsetzen gegen das wehrlose Opfer belegten eindeutig den Tötungswillen und besondere Skrupellosigkeit. Ein psychiatrisches Gutachten hatte zudem keine Hinweise auf eine altersbedingte Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergeben.
Die beantragte Massnahme für junge Erwachsene – die maximal vier Jahre dauern darf – lehnte das Gericht ebenfalls ab. Bei einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren wäre eine solche Massnahme unverhältnismässig kurz und würde dem Schweregrad der Tat nicht gerecht. Die Freiheitsstrafe von 18 Jahren bleibt damit rechtskräftig.