Symbolbild

Verurteilter wegen Nötigung kommt mit ambulanter Therapie nicht davon

Ein in Genf wegen Nötigung verurteilter Mann wollte sein Urteil anfechten. Die obersten Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 30. Juli 2026

Ein Mann war vom Genfer Polizeigericht im Oktober 2025 unter anderem wegen Nötigung verurteilt worden. Die Genfer Berufungskammer bestätigte im Mai 2026 im Wesentlichen diesen Entscheid: Der Mann wurde wegen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 30 Franken verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine ambulante psychiatrische Behandlung an. Die Frau, gegen die ebenfalls Vorwürfe erhoben worden waren, wurde hingegen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen.

Der Verurteilte wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und gelangte ans Bundesgericht. Er verlangte seinen vollständigen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung, die Verurteilung der Gegenseite wegen sexueller Nötigung sowie die Aufhebung der angeordneten ambulanten Therapie. Falls die Verurteilung bestätigt werde, solle zumindest eine Strafe ausgesprochen werden, die auf Bewährung ausgesetzt werden könne.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Der Mann hatte seine Beschwerde nicht ausreichend begründet. Wer vor Bundesgericht ein kantonales Urteil anfechten will, muss präzise darlegen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht das Recht verletzt hat. Es genügt nicht, einfach eine eigene Version der Ereignisse zu schildern oder allgemein auf Akten zu verweisen. Genau das hatte der Verurteilte aber getan: Er stellte seine persönliche Sicht der Dinge dar, ohne konkret aufzuzeigen, wo das Genfer Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll.

Besonders fiel ins Gewicht, dass der Mann den Freispruch der Gegenseite wegen sexueller Nötigung angriff, ohne sich mit einem zentralen Argument des Genfer Gerichts überhaupt auseinanderzusetzen. Das Gericht hatte den Freispruch auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt – der Verurteilte hatte aber nur eine davon kommentiert. Da er die Gerichtskosten von 500 Franken mangels Erfolgsaussichten selbst tragen muss, wurde auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_411/2026

Zurück zur Hauptseite