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Anzeiger muss Verfahrenskosten selbst tragen

Ein Mann erstattete Strafanzeige gegen vier Personen, scheiterte aber mit seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Da er die geforderte Sicherheitsleistung bezahlte, wurden die Verfahren abgeschrieben.

Publikationsdatum: 30. Juli 2026

Im September 2025 erstattete ein Mann Strafanzeige gegen insgesamt vier Personen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen lehnte es jedoch ab, Ermittlungen aufzunehmen. Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte gleichzeitig, dass ihm die Kosten für das Verfahren erlassen werden – er wollte also keine Gerichtskosten bezahlen müssen.

Das Obergericht lehnte dieses Gesuch ab. Als Begründung führte es an, dass der Mann sich nicht als Zivilkläger in das Verfahren eingebracht hatte und auch nicht als Opfer im rechtlichen Sinne galt. Zusätzlich verlangte das Gericht von ihm in jedem der vier separaten Verfahren eine Sicherheitsleistung von je 700 Franken, um allfällige Kosten abzudecken.

Der Mann zog daraufhin alle vier Entscheide ans Bundesgericht weiter und beantragte erneut, von den Kosten befreit zu werden. Noch während das Verfahren lief, bezahlte er jedoch die geforderten Sicherheitsleistungen fristgerecht. Damit hatten seine Beschwerden keinen Gegenstand mehr, und das Bundesgericht schrieb die Verfahren als erledigt ab.

Bei der Kostenregelung hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerden ohnehin kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätten: Der Mann hatte sich in seinen Eingaben nicht mit dem zentralen Argument des Obergerichts auseinandergesetzt. Das Gesuch um Befreiung von den Bundesgerichtskosten wurde deshalb abgewiesen. Der Mann muss reduzierte Gerichtskosten von insgesamt 1'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_545/2026

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